Benachrichtigungen der Wahlberechtigten (§ 19 Abs. 1 BWO)

 

Werte Seifhennersdorfer Wahlberechtigte,

 

durch die Deutsche Post wurden Ende der 3. Kalenderwoche die Wahlbenachrichtigungen für die Bundestagswahl am 23.02.2025 zugestellt. Dabei sind offensichtlich Fehler aufgetreten, da -wie hier bekannt- bis zu 3 gleichlautende Wahlbenachrichtigungen für dieselbe Person zugestellt wurden.

Bei größeren Versandmengen, wie u. a. den Wahlbenachrichtigungen, verwenden wir seit mehreren Jahren die Dienstleistung >E-Post< der Deutschen Post. D. h. die Datensätzen werden dem Dienstleister online übermittelt und dieser sorgt für den Ausdruck, die Frankierung und dem Versand der Post. Dieser Arbeitsablauf ist in jeder Hinsicht effizienter. Hier muss es zu einem Fehler gekommen sein.

 

Sollten Sie mehr als eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, so bitten wir Sie zu prüfen, ob auf diesen dieselben Angaben vorhanden sind. Wenn dem so ist, können Sie die zuviel gelieferten Wahlbenachrichtigungen vernichten.

 

In der „Bekanntmachung der Stadt Seifhennersdorf über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025“ (elektronisches Amtsblatt Nr. 01 2025) in Punkt 3 wurde bereits bekanntgegeben:

 

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

Klarstellend möchten wir darauf hinweisen, dass die Wahlbenachrichtigung in erster Linie als Information für die Wahlberechtigten dient, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und damit wählen können.

 

Eine doppelte oder dreifache Stimmabgabe (oder Briefwahl) ist ausgeschlossen, weil durch die Wahlvorstände und auch seitens der Wahlverwaltung streng darauf geachtet wird, dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal ausübt.

 

Wir bitten das Versehen zu entschuldigen und stehen bei weiteren Fragen gern zur Verfügung.

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